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§ 26 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Der juristische Vorbereitungsdienst → Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 01.11.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 26 JAG

(1) 1Wer die erste Prüfung oder erste juristische Staatsprüfung bestanden hat, wird auf Antrag in den juristischen Vorbereitungsdienst aufgenommen. 2Nicht aufgenommen wird, wer für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, der Erlangung der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist.

(2) 1Mit der Aufnahme werden die Bewerberinnen und Bewerber, bei denen die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 8 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes vorliegen, in das Beamtenverhältnis auf Widerruf, im Übrigen in ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis berufen. 2Sie führen die Bezeichnung "Rechtsreferendarin" oder "Rechtsreferendar".

(3) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare werden jeweils zum ersten Arbeitstag der Monate Januar, März, Mai, Juli, September und November eines Jahres eingestellt.

(4) Die Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst kann für den jeweiligen Einstellungstermin versagt werden, wenn

  1. 1.

    die im Haushaltsplan des Landes Hessen zur Verfügung stehenden Stellen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare nicht ausreichen oder

  2. 2.

    die personelle und sachliche Kapazität der Ausbildungsstellen eine sachgerechte Ausbildung nicht gewährleistet.

(5) Sofern die Zahl der fristgerecht eingegangenen Gesuche um Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die Zahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen übersteigt, sind

  1. 1.

    50 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach Eignung und Leistung der Bewerberinnen und Bewerber;

  2. 2.

    15 vom Hundert der Ausbildungsstellen für Fälle besonderer Härte;

  3. 3.

    35 vom Hundert der Ausbildungsstellen nach der Dauer der Zeit seit dem ersten Gesuch um Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Hessen

zur Verfügung zu stellen.

(6) Die Ministerin oder der Minister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Regelungen zu treffen über

  1. 1.

    die Einzelheiten der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern nach Eignung und Leistung, Fällen besonderer Härte und der Dauer der Zeit seit dem ersten Gesuch um Aufnahme (Abs. 3); dabei kann für die Auswahl unter ranggleichen Bewerberinnen und Bewerbern auch die Entscheidung durch das Los vorgesehen werden;

  2. 2.

    die Zahl der für Einstellungen in den juristischen Vorbereitungsdienst zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und deren Verteilung auf die Landgerichtsbezirke.

(7) Bei der Ermittlung der zur Verfügung stehenden Ausbildungsstellen und bei deren Verteilung auf die Landgerichtsbezirke sind zu berücksichtigen:

  1. 1.

    die im Haushaltsplan des Landes Hessen zur Verfügung stehenden Stellen,

  2. 2.

    die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten in den einzelnen Landgerichtsbezirken,

  3. 3.

    die Zahl der in den einzelnen Landgerichtsbezirken tätigen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Art und Umfang ihrer Tätigkeit.