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§ 8 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 8 JAG – Dienstgeschäfte der Rechtsreferendare

Im Rahmen der Ausbildung können den Rechtsreferendaren, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte eines Beamten des gehobenen oder des mittleren Justizdienstes, vor allem eines Amtsanwalts oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.