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§ 7 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 7 JAG – Unterhaltsbeihilfe; Reisekosten

(1) Rechtsreferendare erhalten eine monatliche Unterhaltsbeihilfe nach Maßgabe des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg. Ihnen wird nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet. Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall findet Anwendung.

(2) Rechtsreferendare erhalten unter Belassung der Unterhaltsbeihilfe Erholungsurlaub sowie Urlaub aus besonderen Anlässen. Aus dienstlichen oder persönlichen Gründen kann unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe eine Beurlaubung erfolgen.

(3) Das Mutterschutzgesetz und das Bundeserziehungsgeldgesetz finden Anwendung.

(4) Rechtsreferendare können Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld nach den für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des Landes geltenden Bestimmungen erhalten.

(5) Tarifrechtliche Regelungen bleiben unberührt.