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§ 5 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 5 JAG – Beginn und Ende des Vorbereitungsdienstes

(1) Wer die Erste juristische Prüfung bestanden hat, wird auf Antrag zum Vorbereitungsdienst in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zugelassen, sofern die durch Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 6 festgesetzten Voraussetzungen erfüllt sind. § 17 des Landesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist abzulehnen, wenn der Bewerber für den Vorbereitungsdienst ungeeignet oder, insbesondere wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, für den Erwerb der Befähigung zum Richteramt nicht würdig ist. Die Aufnahme soll abgelehnt werden, wenn er aus einem früher begonnenen Vorbereitungsdienst vorzeitig entlassen worden ist oder wenn er seine Übernahme aus dem Vorbereitungsdienst eines anderen Bundeslandes beantragt und hierfür jeweils ein wichtiger Grund nicht vorliegt.

(3) Der Vorbereitungsdienst endet mit der Eröffnung, dass die Zweite juristische Staatsprüfung mit Erfolg abgelegt oder bei der ersten Wiederholung nicht bestanden wurde.

(4) Wer seine Pflichten gröblich verletzt oder sich als ungeeignet oder unwürdig erweist, soll aus dem Vorbereitungsdienst entlassen werden; dasselbe gilt bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes. Ferner soll entlassen oder unter Wegfall der Unterhaltsbeihilfe beurlaubt werden, wer den Vorbereitungsdienst nicht planmäßig absolviert oder die Zweite juristische Staatsprüfung nicht planmäßig ablegt.