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§ 13 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 13 JAG – In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Juristenausbildungsgesetz in der Fassung vom 18. Mai 1971 (GBl. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 1999 (GBl. S. 517), außer Kraft.