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§ 10 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 JAG – Übergangsbestimmung

(1) Für Studierende, die vor dem 1. Juli 2003

  1. 1.

    bereits mit der ersten juristischen Staatsprüfung begonnen haben oder

  2. 2.

    ihr Studium aufgenommen und sich bis zum 1. Juli 2006 zur ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben,

finden die Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes, des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Studium und zur ersten juristischen Staatsprüfung jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geltenden Fassung Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die vor dem 1. Juli 2003 den juristischen Vorbereitungsdienst bereits aufgenommen haben, finden die Bestimmungen des Deutschen Richtergesetzes, des Landesgesetzes über die juristische Ausbildung und der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung zum Vorbereitungsdienst und zur zweiten juristischen Staatsprüfung jeweils in ihrer bis zum Ablauf des 30. Juni 2003 geltenden Fassung Anwendung; sie können den juristischen Vorbereitungsdienst einschließlich der zweiten juristischen Staatsprüfung nach diesen Vorschriften bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 beenden. Ist eine sachgerechte Ausbildung nach den in Satz 1 genannten Vorschriften nicht mehr möglich, kann die Präsidentin oder der Präsiden des Oberlandesgerichts die Ausbildung der ihr oder ihm zugewiesenen Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare abweichend regeln. Ab dem 1. Juli 2006 finden auf die zweite juristische Staatsprüfung ausschließlich § 7 dieses Gesetzes und die hierzu erlassenen Bestimmungen der Juristischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung Anwendung. Absatz 3 bleibt unberührt.

(3) Auf die vor dem 1. Juli 2008 begonnenen Wiederholungs- und Verbesserungsprüfungen findet das beim ersten Prüfungsversuch geltende Recht Anwendung; dies gilt auf Antrag auch, wenn die im ersten Prüfungsversuch abgelegte Prüfung als nicht unternommen gilt oder nachträglich für nicht unternommen erklärt wird.