Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
V. Abschnitt – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 34 JAG – Zweite Wiederholung der Prüfung
(1) Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen Ausnahmefällen ein zweites Mal wiederholen, wenn seine bisherigen Leistungen erwarten lassen, dass er die Prüfung nach weiterer Vorbereitung bestehen wird. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist anzuwenden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung zu stellen.
(2) Über die Zulassung zur zweiten Wiederholung der Prüfung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes. Die Zulassung kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden.
(3) Die Zulassung wird unwirksam, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller sich der zweiten Wiederholung der Prüfung nicht spätestens im dritten Termin nach dem Termin unterzieht, in dem sie/er die Prüfung das zweite Mal nicht bestanden hat.