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§ 2 JAG - Aufgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Amtliche Abkürzung
JAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
301-4

(1) Die Durchführung der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung obliegt dem bei dem Ministerium der Justiz errichteten Landesprüfungsamt für Juristen.

(2) Das Zeugnis über das Bestehen der ersten juristischen Prüfung wird vom Landesprüfungsamt erteilt, sofern die staatliche Pflichtfachprüfung dort abgelegt wurde.