Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung
§ 14 JAG – Prüfungsergebnis
(1) Nach der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die bis auf zwei Dezimalstellen zu errechnende Prüfungsgesamtnote fest. Sie wird in der Weise ermittelt, dass die Punktzahl
für jede Aufsichtsarbeit mit 1,5
und für jede Einzelnote der mündlichen Prüfung mit 1,25
vervielfältigt und die Summe durch 12,75 geteilt wird.
(2) Der Prüfungsausschuss kann von der nach Absatz 1 errechneten Punktzahl bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat.
(3) Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote gilt die Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote "ausreichend" oder besser ist. Ist die Prüfung nicht bestanden, so gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Prüfungsausschuss entscheidet.
(5) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.