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§ 24 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 6 – Übergangs- und Schlussvorschriften

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 24 JAG – Verordnungsermächtigung

(1) Über § 11 Absatz 2 bis 4 hinaus wird die für Justiz zuständige Senatsverwaltung ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über

  1. 1.

    das Studium der Pflichtfächer und den Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 5a Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes), insbesondere

    1. a)

      die Gegenstände von Lehrveranstaltungen,

    2. b)

      die Gestaltung der praktischen Studienzeit,

    3. c)

      die Anrechnung von Studienleistungen in anderen Studiengängen;

  2. 2.

    den Vorbereitungsdienst, insbesondere

    1. a)

      Voraussetzungen und nähere Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses,

    2. b)

      die inhaltliche Gestaltung des Vorbereitungsdienstes und die Erteilung von Zeugnissen,

    3. c)

      die Anrechnung von Ausbildungszeiten in anderen Ausbildungsgängen;

  3. 3.

    die staatlichen Prüfungen, insbesondere

    1. a)

      die näheren Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere die Frist zur Meldung, den Nachweis eines ordnungsgemäßen Rechtsstudiums und die Vorlage von Zeugnissen,

    2. b)

      die Gründe für eine Versagung der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, insbesondere wenn und solange ein anderweitiges Prüfungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland anhängig ist, bei nicht ordnungsgemäßer Meldung oder bei Fristversäumnis,

    3. c)

      die Voraussetzungen für die Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung, Gründe für eine Versagung der Zulassung bei Fristversäumnis und den Verlust des Anspruchs auf Zulassung zur zweiten juristischen Staatsprüfung bei Nichtbeendigung des Vorbereitungsdienstes,

    4. d)

      den Prüfungsstoff und das Prüfungsverfahren, insbesondere Art, Zahl und Zeit der Prüfungsleistungen im schriftlichen und im mündlichen Teil der Prüfung,

    5. e)

      die Bewertung und Bekanntgabe der Prüfungsleistungen und des Gesamtergebnisses, die Berücksichtigung von Leistungen aus Studium und Vorbereitungsdienst und die Erteilung von Zeugnissen,

    6. f)

      den Rücktritt von den Prüfungen, die Wiederholung nicht bestandener oder nicht vollständig abgelegter Prüfungen,

    7. g)

      den Freiversuch in der staatlichen Pflichtfachprüfung und die Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung,

    8. h)

      die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zur Notenverbesserung,

    9. i)

      die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen, die Mitwirkungspflichten der Prüflinge und die Folgen von Verstößen gegen Prüfungsbestimmungen, die Folgen einer Verhinderung sowie des Fernbleibens von Prüflingen und die Festlegung besonderer Bedingungen für behinderte Prüflinge;

  4. 4.

    das Absehen vom Erfordernis einer Hausarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung;

  5. 5.

    das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt, insbesondere

    1. a)

      die Einsicht in die Prüfungsunterlagen, die Befristung der Geltendmachung von Prüfungsmängeln sowie deren Heilung,

    2. b)

      seine Organisation, Aufgaben und Zuständigkeiten,

    3. c)

      die Bildung und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen;

  6. 6.

    die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren und für die Wiederholung der Prüfungen zur Notenverbesserung in der zweiten juristischen Staatsprüfung. Die Vorschriften des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom 22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 713), in der jeweils geltenden Fassung gelten entsprechend.

(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung.