§ 22 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt
§ 22 JAG – Widerspruchsverfahren
Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.