Gesetze

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§ 22 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 22 JAG – Widerspruchsverfahren

Gegen Verwaltungsakte, denen eine Bewertung von Prüfungsleistungen zu Grunde liegt, kann Widerspruch erhoben werden. Die Anonymität des Prüflings ist auch im Widerspruchsverfahren zu wahren.