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§ 19 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 5 – Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 19 JAG – Aufgaben und Zusammensetzung

(1) Das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg (Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt) bei der für Justiz zuständigen Senatsverwaltung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, deren oder dessen Vertretung, weiteren haupt- und nebenamtlichen Mitgliedern und Mitgliedern kraft Amtes. Sie müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Die Berufung der Präsidentin oder des Präsidenten des Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes und ihrer oder seiner Vertretung sowie der weiteren hauptamtlichen Mitglieder richtet sich nach Artikel 3 Satz 2 des Staatsvertrages über die Errichtung eines Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamtes der Länder Berlin und Brandenburg vom 2. April 2004.

(2) Mitglieder kraft Amtes sind die an rechtswissenschaftlichen Fachbereichen der Universitäten tätigen hauptamtlichen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Gemeinsamen Juristisches Prüfungsamtes kann örtliche Prüfungsleiterinnen und Prüfungsleiter bestellen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder des Gemeinsamen Juristisches Prüfungsamtes sowie die weiteren Prüferinnen und Prüfer nach § 20 Abs. 2 sind bei ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.