§ 18 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin
Abschnitt 4 – Zweite juristische Staatsprüfung
§ 18 JAG – Rechtswirkung der Prüfung
Wer die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, besitzt die Befähigung zum Richteramt und zum nichttechnischen höheren Verwaltungsdienst und ist berechtigt, die Bezeichnung "Rechtsassessorin (Ass. jur.)" oder "Rechtsassessor (Ass. jur.)" zu führen.