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§ 16 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 JAG – Beendigung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird. Auf Antrag der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars endet der Vorbereitungsdienst bereits mit Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über das Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung oder das wiederholte Nichtbestehen der Rechtsreferendarin oder dem Rechtsreferendar bekannt gegeben wird.

(2) Der Vorbereitungsdienst endet spätestens vier Monate nach Beendigung der Ausbildung oder einer Ergänzungsausbildung. Er endet nicht, wenn die Ausbildungsbehörde vorher feststellt, dass er fortdauert. Diese Feststellung kann sie nur treffen, wenn sich das Prüfungsverfahren aus einem nicht in der Person der Rechtsreferendarin oder des Rechtsreferendars liegenden Grund verzögert oder eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Eine außergewöhnliche Härte ist gegeben, wenn die Nichtverlängerung des Vorbereitungsdienstes die Rechtsreferendarin oder den Rechtsreferendar infolge persönlicher oder sozialer Umstände unzumutbar benachteiligen würde. Der Antrag ist spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu stellen. Mit dem Antrag sind die geltend gemachten Umstände nachzuweisen.

(3) Nimmt der Prüfling nicht unmittelbar im Anschluss an seine Ausbildung an dem nächstfolgenden Prüfungstermin teil, so kann er bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes auch mit ausbildungsfremden Aufgaben betraut werden.