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§ 11 JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 JAG – Auswahlverfahren, Zurückstellung und Verordnungsermächtigung

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst wird zurückgestellt, wenn

  1. 1.

    die nach dem Haushaltsplan zum jeweiligen Einstellungstermin zur Verfügung stehenden Stellen oder Mittel nicht ausreichen oder

  2. 2.

    die Ausbildungskapazität erschöpft ist.

(2) Bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität sind die personellen, räumlichen und sachlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Dadurch dürfen jedoch weder die Erfüllung der öffentlichen Aufgaben, die den ausbildenden Stellen obliegen, unzumutbar beeinträchtigt noch die ordnungsgemäße Ausbildung gefährdet werden. Die für Justiz zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, Vorschriften zur Ermittlung und Festsetzung der Ausbildungskapazität durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

(3) Übersteigt die Zahl der Bewerbungen die nach Absatz 2 ermittelte Ausbildungskapazität, bestimmt die für Justiz zuständige Senatsverwaltung durch Rechtsverordnung das Verfahren zur Verteilung der Ausbildungsplätze. Für das Verteilungsverfahren sind als Auswahlkriterien die Leistung, das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte und die Wartezeit vorzusehen. Darüber hinaus können insbesondere das Lebensalter, eine Schwerbehinderung, das Ableisten eines Freiwilligendienstes oder die Sorgeberechtigung für ein minderjähriges Kind als weitere Kriterien festgelegt werden.

(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 kann als zusätzliches Auswahlkriterium festgelegt werden, dass die staatliche Pflichtfachprüfung im Land Berlin abgelegt worden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass Bewerberinnen und Bewerber in der Mehrzahl der Oberlandesgerichtsbezirke im Bundesgebiet regelmäßig nicht länger als sechs Monate zurückgestellt werden und die Ausbildungsbehörde dies jährlich prüft. Die Feststellung nach Satz 2 wird im Amtsblatt für Berlin veröffentlicht und gilt für die Aufnahmen in den Vorbereitungsdienst in den folgenden zwölf Monaten.