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§ 10a JAG
Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin

Abschnitt 3 – Vorbereitungsdienst

Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a JAG – Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst

(1) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst ist zu versagen,

  1. 1.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber für den Vorbereitungsdienst persönlich ungeeignet ist; dies ist in der Regel anzunehmen, wenn sie oder er wegen einer vorsätzlich begangenen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt wurde und die Strafe noch nicht getilgt worden ist oder

  2. 2.

    solange gegen die Bewerberin oder den Bewerber eine Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehende Maßnahme vollzogen wird.

(2) Die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst kann versagt werden,

  1. 1.

    solange ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren wegen des Verdachts einer vorsätzlichen Straftat anhängig ist, das zu einer Versagungsentscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 führen kann oder

  2. 2.

    wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einer Krankheit leidet, die die ordnungsgemäße Ausbildung ernstlich beeinträchtigen könnte oder die Gesundheit anderer gefährdet.