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Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin (Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 316-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Ausbildung von Juristinnen und Juristen im Land Berlin
(Berliner Juristenausbildungsgesetz - JAG)

Vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232)

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GVBl. S. 1077)

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Ausbildungsgang und Prüfungen1
Zuständigkeiten2
  
Abschnitt 2 
Studium und erste juristische Prüfung 
  
Inhalt des Studiums3
Studien- und Prüfungsordnungen4
Universitäre Schwerpunktbereichsprüfung5
Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung6
Staatliche Pflichtfachprüfung7
Gesamtnote der ersten juristischen Prüfung8
Bewertung der Prüfungsleistungen9
  
Abschnitt 3 
Vorbereitungsdienst 
  
Eintritt in den Vorbereitungsdienst10
Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst10a
Auswahlverfahren, Zurückstellung und Verordnungsermächtigung11
Unterhaltsbeihilfe, Rentenversicherungsfreiheit12
Inhalt und Ziel der Ausbildung13
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes14
Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst15
Beendigung des Vorbereitungsdienstes16
  
Abschnitt 4 
Zweite juristische Staatsprüfung 
  
Gegenstand, Bewertung und Wiederholung der Prüfung17
Rechtswirkung der Prüfung18
  
Abschnitt 5 
Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt 
  
Aufgaben und Zusammensetzung19
Berufung der nebenamtlichen Mitglieder20
Amtsdauer21
Widerspruchsverfahren22
Verarbeitung personenbezogener Daten, Auskunft und Akteneinsicht23
  
Abschnitt 6 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Verordnungsermächtigung24
Übergangsbestimmungen25