Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 91c IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Zehnter Teil – Sonstiger Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 2 – Europäische Ermittlungsanordnung

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 91c IRG – Ergänzende Zulässigkeitsvoraussetzungen für besondere Formen der Rechtshilfe

(1) Eine audiovisuelle Vernehmung im Sinne von § 61c ist nicht zulässig, wenn die zu vernehmende Person der Vernehmung nicht zustimmt.

(2) Rechtshilfe darf nur geleistet werden, wenn außer den Voraussetzungen nach § 91b Absatz 1, Absatz 3 oder Absatz 4 die Voraussetzungen vorliegen, unter denen deutsche Gerichte oder Behörden nach § 59 Absatz 3 Rechtshilfe leisten bei 1. Ersuchen, die in einem Verfahren nach § 1 Absatz 2 gestellt werden, oder 2. Ersuchen um

  1. a)

    Auskunft zu Konten, die bei einem Finanzinstitut im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73) mit Sitz im Inland geführt werden,

  2. b)

    Auskunft zu einzelnen Kontobewegungen oder zu sonstigen Geschäften, die im Zusammenhang mit einem Konto im Sinne von Buchstabe a getätigt werden oder

  3. c)

    Ermittlungsmaßnahmen, die auf eine gewisse Dauer angelegt sind, insbesondere Ersuchen um

    1. aa)

      die Überwachung von einzelnen Kontobewegungen oder von sonstigen Geschäften, die über ein Konto bei einem Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes oder bei einem Finanzinstitut im Sinne von Buchstabe a getätigt werden,

    2. bb)

      die Durchführung von kontrollierten Lieferungen,

    3. cc)

      den Einsatz von verdeckten Ermittlern oder

    4. dd)

      die Überwachung der Telekommunikation.

(3) § 62 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die vorübergehende Überstellung auch zu anderen als den dort genannten Ermittlungsmaßnahmen erfolgen kann. § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit § 63 Absatz 4, findet keine Anwendung, wenn die betroffene Person in den räumlichen Geltungsbereich des ersuchenden Mitgliedstaates oder dieses Gesetzes überstellt wurde und diesen Geltungsbereich innerhalb von 15 aufeinander folgenden Tagen, nachdem ihre Anwesenheit von den dort jeweils zuständigen Stellen nicht mehr verlangt wird, nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder nach Verlassen in ihn zurückgekehrt ist.

(4) § 91b Absatz 5 gilt entsprechend.