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§ 87j IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 87j IRG – Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Amtsgerichts nach § 87h Absatz 3 und § 87i Absatz 4 ist die Rechtsbeschwerde zulässig, wenn sie zugelassen wird. Dieses Rechtsmittel steht sowohl dem Betroffenen als auch der Bewilligungsbehörde zu. Nachdem dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, legt das Amtsgericht die Akten durch Vermittlung der Staatsanwaltschaft beim Beschwerdegericht diesem zur Entscheidung vor.

(2) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozessordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend.

(3) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses.

(4) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss.

(5) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wurde, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(6) Für das weitere Verfahren gilt § 42 entsprechend.