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§ 87c IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 87c IRG – Vorbereitung der Entscheidung über die Bewilligung

(1) Die Bewilligungsbehörde hat dem Betroffenen ein Anhörungsschreiben mit Abschriften der in § 87a bezeichneten Unterlagen zu übersenden. Er erhält Gelegenheit, sich binnen zwei Wochen nach Zugang zu äußern, und ist darüber zu belehren, dass die Bewilligungsbehörde nach Ablauf dieser Frist über die Bewilligung der Vollstreckung entscheiden oder unter den Voraussetzungen des § 87i Absatz 1 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen wird.

(1a) Das Anhörungsschreiben nach Absatz 1 Satz 1 kann vollständig durch automatische Einrichtungen erstellt werden.

(2) Die Anhörung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn die Bewilligungsbehörde

  1. 1.

    die Vollstreckung als unzulässig ablehnt,

  2. 2.

    ein Bewilligungshindernis nach § 87d geltend macht oder

  3. 3.

    von vornherein die Umwandlung einer Entscheidung durch das Gericht nach § 87i Absatz 1 beantragt.