§ 87a IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen
§ 87a IRG – Vollstreckungsunterlagen
Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:
- 1.
das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,
- 2.
die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.