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§ 87a IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Geldsanktionen → Unterabschnitt 2 – Eingehende Ersuchen

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 87a IRG – Vollstreckungsunterlagen

Die Vollstreckung der Geldsanktion ist nur zulässig, wenn die folgenden Unterlagen vorliegen:

  1. 1.

    das Original der zu vollstreckenden Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift hiervon,

  2. 2.

    die von der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates ausgefüllte und unterzeichnete Bescheinigung entsprechend dem Formblatt, das im Anhang des Rahmenbeschlusses Geldsanktionen abgedruckt ist, im Original.