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§ 84h IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Abschnitt 1 – Freiheitsentziehende Sanktionen → Unterabschnitt 1 – Vollstreckung ausländischer Erkenntnisse in der Bundesrepublik Deutschland

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 84h IRG – Bewilligung nach gerichtlicher Entscheidung

(1) Die Staatsanwaltschaft darf die Vollstreckungshilfe nur bewilligen, wenn das ausländische Erkenntnis für vollstreckbar erklärt worden ist.

(2) Die Staatsanwaltschaft bewilligt die Vollstreckung nach Maßgabe der rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung.

(3) Die Bewilligungsentscheidung ist unanfechtbar.

(4) Über die Bewilligung soll innerhalb von 90 Tagen nach Eingang der in § 84c Absatz 1 bezeichneten Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft entschieden werden. Eine endgültig ablehnende Bewilligungsentscheidung ist zu begründen.