§ 83d IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht
Achter Teil – Auslieferungs- und Durchlieferungsverkehr mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union → Abschnitt 2 – Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union
§ 83d IRG – Entlassung des Verfolgten
Wurde der Verfolgte innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf eines nach § 83c Absatz 4 vereinbarten Übergabetermins nicht übernommen, so ist er aus der Auslieferungshaft zu entlassen, wenn kein neuer Übergabetermin vereinbart wurde.