Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 65 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Fünfter Teil – Sonstige Rechtshilfe

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 65 IRG – Durchbeförderung zur Vollstreckung

Für die Durchbeförderung eines Ausländers zur Vollstreckung einer Strafe oder sonstigen Sanktion aus dem Staat, in dem er verurteilt worden ist, durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen ausländischen Staat, der die Vollstreckung übernommen hat, gelten § 43 Abs. 2 bis 4, §§ 44, 45 und 47 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Ersuchen auch von einer zuständigen Stelle des Urteilsstaates gestellt werden kann.