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§ 16 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Bundesrecht

Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 16 IRG – Vorläufige Auslieferungshaft

(1) Die Auslieferungshaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 schon vor dem Eingang des Auslieferungsersuchens angeordnet werden, wenn

  1. 1.
    eine zuständige Stelle des ersuchenden Staates darum ersucht oder
  2. 2.
    ein Ausländer einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlass geben kann, auf Grund bestimmter Tatsachen dringend verdächtig ist.

(2) Der Auslieferungshaftbefehl ist aufzuheben, wenn der Verfolgte seit dem Tag der Ergreifung oder der vorläufigen Festnahme insgesamt zwei Monate zum Zweck der Auslieferung in Haft ist, ohne dass das Auslieferungsersuchen und die Auslieferungsunterlagen bei der in § 74 bezeichneten Behörde oder bei einer sonst zu ihrer Entgegennahme zuständigen Stelle eingegangen sind. Hat ein außereuropäischer Staat um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft ersucht, so beträgt die Frist drei Monate.

(3) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens und der Auslieferungsunterlagen entscheidet das Oberlandesgericht unverzüglich über die Fortdauer der Haft.