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§ 15 IRG
Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Bundesrecht

Zweiter Teil – Auslieferung an das Ausland

Titel: Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)   
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IRG
Gliederungs-Nr.: 319-87
Normtyp: Gesetz

§ 15 IRG – Auslieferungshaft

(1) Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn

  1. 1.
    die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde, oder
  2. 2.
    auf Grund bestimmter Tatsachen der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder im Auslieferungsverfahren erschweren werde.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint.