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§ 14 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2010
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-9
Normtyp: Gesetz

§ 14 InvZulG 2010 – Anwendung der Abgabenordnung

1Die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung sind mit Ausnahme des § 163 entsprechend anzuwenden. 2In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund dieses Gesetzes ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg gegeben.