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§ 6 InvZulG 2007
Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Bundesrecht
Titel: Investitionszulagengesetz 2007 (InvZulG 2007)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvZulG 2007
Gliederungs-Nr.: 707-6-1-8
Normtyp: Gesetz

§ 6 InvZulG 2007 – Antrag auf Investitionszulage

(1) 1Der Antrag ist bei dem für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständigen Finanzamt zu stellen. 2Ist eine Personengesellschaft oder Gemeinschaft Anspruchsberechtigter, so ist der Antrag bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte zuständig ist.

(2) 1Der Antrag ist nach amtlichem Vordruck zu stellen und vom Anspruchsberechtigten eigenhändig zu unterschreiben. 2In dem Antrag sind die Investitionen, für die eine Investitionszulage beansprucht wird, so genau zu bezeichnen, dass ihre Feststellung bei einer Nachprüfung möglich ist.