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§ 34 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds → Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-18
Normtyp: Gesetz

§ 34 InvStG – Spezial-Investmenterträge

(1) Erträge aus Spezial-Investmentfonds (Spezial-Investmenterträge) sind

  1. 1.

    ausgeschüttete Erträge nach § 35,

  2. 2.

    ausschüttungsgleiche Erträge nach § 36 Absatz 1 und

  3. 3.

    Gewinne aus der Veräußerung von Spezial-Investmentanteilen nach § 49.

(2) 1Auf Spezial-Investmenterträge sind § 2 Absatz 5b, § 20 Absatz 6 und 9, die §§ 32d und 43 Absatz 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. 2§ 3 Nummer 40 des Einkommensteuergesetzes und § 8b des Körperschaftsteuergesetzes sind vorbehaltlich des § 42 nicht anzuwenden.

(3) 1Die Freistellung von ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträgen aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung richtet sich nach § 43 Absatz 1. 2Ungeachtet von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung wird die Freistellung von Ausschüttungen eines ausländischen Spezial-Investmentfonds nur unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 4 gewährt.