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§ 20a IntV
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bundesrecht

Abschnitt 4 – Kursträger, Prüfstellen, Bewertungskommission

Titel: Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntV
Gliederungs-Nr.: 26-12-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 20a IntV – Zulassung von Prüfungsstellen

(1) 1Für die Durchführung des "Deutsch-Tests für Zuwanderer" nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests "Leben in Deutschland" nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulassung erforderlich. 2Das Bundesamt kann die nach den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integrationskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leistungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewährleisten. 3Antragstellern, die nicht als Integrationskursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt eine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf besteht.

(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu Folgendem enthalten:

  1. 1.

    zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prüfungserfahrung des Antragstellers,

  2. 2.

    zum Einsatz von Prüfern,

  3. 3.

    zum Vorhandensein ausreichender räumlicher Kapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche der Prüfungsräume und zur maximalen Teilnehmeranzahl pro Prüfungstermin, und

  4. 4.

    zur Einhaltung der vom Bundesministerium des Innern und für Heimat nach § 43 Absatz 4 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes geregelten Prüfungs- und Nachweismodalitäten.

(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat "Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskurstests" bescheinigt.

(4) 1Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2§ 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesamt kann private oder öffentliche Stellen mit einer regional zentralisierten Durchführung von Einstufungstests nach § 11 Absatz 2 beauftragen.

Zu § 20a: Eingefügt durch V vom 20. 2. 2012 (BGBl I S. 295), geändert durch G vom 29. 8. 2013 (BGBl I S. 3484, 3899), V vom 21. 6. 2017 (BGBl I S. 1875), 19. 6. 2020 (BGBl I S. 1328) und 12. 1. 2023 (BGBl 2023 I Nr. 16).