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§ 12 IntV
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses

Titel: Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntV
Gliederungs-Nr.: 26-12-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 12 IntV – Grundstruktur des Orientierungskurses

1Der Orientierungskurs umfasst 100 Unterrichtsstunden. 2Er findet im Anschluss an den Sprachkurs statt und wird grundsätzlich von dem Kursträger durchgeführt, der für den Integrationskurs zugelassen ist. 3In Ausnahmefällen kann der Kursträger mit Zustimmung des Bundesamtes einen anderen zugelassenen Kursträger beauftragen, den Orientierungskurs durchzuführen.

Zu § 12: Neugefasst durch V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2787), geändert durch V vom 20. 2. 2012 (BGBl I S. 295) und 31. 7. 2016 (BGBl I S. 1950).