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§ 29 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 6 – Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren

Titel: Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntGüRVG
Gliederungs-Nr.: 319-118
Normtyp: Gesetz

§ 29 IntGüRVG – Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland

Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Verbindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre.