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§ 17 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 3 – Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Titel: Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntGüRVG
Gliederungs-Nr.: 319-118
Normtyp: Gesetz

§ 17 IntGüRVG – Versteigerung beweglicher Sachen

Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht.