Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 3 – Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung

Titel: Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntGüRVG
Gliederungs-Nr.: 319-118
Normtyp: Gesetz

§ 16 IntGüRVG – Sicherheitsleistung durch den Schuldner

(1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf.

(2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.