§ 14 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 2 – Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 14 IntGüRVG – Entscheidung über die Rechtsbeschwerde
Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.