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§ 13 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 2 – Beschwerde; Rechtsbeschwerde

Titel: Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntGüRVG
Gliederungs-Nr.: 319-118
Normtyp: Gesetz

§ 13 IntGüRVG – Rechtsbeschwerde

(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).