§ 13 IntGüRVG
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG)
Bundesrecht
Abschnitt 3 – Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung → Unterabschnitt 2 – Beschwerde; Rechtsbeschwerde
§ 13 IntGüRVG – Rechtsbeschwerde
(1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3).