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§ 3 InsOAG M-V
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: InsOAG M-V
Gliederungs-Nr.: 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 InsOAG M-V – Anerkennung

(1) Als Schuldnerberatungsstellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung können Einrichtungen anerkannt werden, die sich in öffentlicher Trägerschaft befinden oder gemeinnützig tätig sowie auf Dauer angelegt sind und von einer zuverlässigen Person geleitet werden, die auch die Zuverlässigkeit der Mitarbeiter gewährleistet. Die Einrichtung muss über die für eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung erforderlichen personellen, technischen, organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen verfügen, um eine ordnungsgemäße Schuldnerberatung sicherzustellen. Für mindestens einen Mitarbeiter ist hinreichende praktische Erfahrung in der Schuldnerberatung nachzuweisen. Eine rechtskundige Beratung ist sicherzustellen.

(2) Zuverlässigkeit nach Absatz 1 Satz 1 ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung eine rechtskräftige Verurteilung der in der Beratungsstelle tätigen Personen wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betrugs, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers, Vorteilsannahme, Bestechlichkeit, Vorteilsgewährung, Bestechung oder einer Insolvenz- oder Konkursstraftat erfolgt ist oder sich der Leiter der Einrichtung im Vermögensverfall befindet. Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Leiters eröffnet oder der Leiter in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist. Die Einrichtung oder die Mitarbeiter der Schuldnerberatung dürfen keinerlei Kredit-, Finanzvermittlung oder ähnliche Dienste haupt- oder nebenberuflich betreiben.

(3) Die Dauerhaftigkeit einer Einrichtung ist widerleglich bei einem öffentlichen Träger und bei Verbänden der freien Wohlfahrtspflege zu vermuten.

(4) Das Nähere regelt das Sozialministerium im Einvernehmen mit dem Justizministerium durch Rechtsverordnung.