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§ 2 InsOAG M-V
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: InsOAG M-V
Gliederungs-Nr.: 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 InsOAG M-V – Aufgaben

(1) Aufgabe der geeigneten Personen und Stellen ist die Beratung und Vertretung von Schuldnern bei der Schuldenbereinigung, insbesondere bei der außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern auf der Grundlage eines Schuldenbereinigungsplans nach den Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß §§ 304 bis 310 der Insolvenzordnung.

(2) Der Schuldner ist bei der Beibringung aller für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgeschriebenen Unterlagen zu unterstützen. In dem anschließenden Verfahren kann er vor dem Insolvenzgericht beraten und vertreten werden.