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§ 1 InsOAG M-V
Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Gesetz zur Ausführung der Insolvenzordnung (Insolvenzordnungsausführungsgesetz - InsOAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: InsOAG M-V
Gliederungs-Nr.: 311-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 InsOAG M-V – Geeignete Personen und Stellen im Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Geeignete Personen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1642) sind Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und entsprechende berufsrechtlich zulässige Gesellschaften.

(2) Geeignete Stellen im Sinne von § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung sind solche, die den Voraussetzungen in § 3 entsprechen und von der nach § 4 Abs. 1 zuständigen Behörde als geeignet anerkannt worden sind. Die Anerkennung in einem anderen Land steht der Anerkennung nach Satz 1 gleich.