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§ 90 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Dritter Teil – Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens → Erster Abschnitt – Allgemeine Wirkungen

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 90 InsO – Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten

(1) Zwangsvollstreckungen wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden sind, sind für die Dauer von sechs Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.

(2) Nicht als derartige Masseverbindlichkeiten gelten die Verbindlichkeiten:

  1. 1.
    aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat;
  2. 2.
    aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter kündigen konnte;
  3. 3.
    aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch nimmt.