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§ 53 InsO - Massegläubiger

Bibliographie

Titel
Insolvenzordnung (InsO)
Amtliche Abkürzung
InsO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
311-13

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.