§ 3c InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 3c InsO – Zuständigkeit für Gruppen-Folgeverfahren
(1) Am Gericht des Gruppen-Gerichtsstands ist für Gruppen-Folgeverfahren die Abteilung zuständig, die für das Verfahren zuständig ist, in dem der Gruppen-Gerichtsstand begründet wurde.
(2) Der Antrag auf Eröffnung eines Gruppen-Folgeverfahrens kann auch bei dem nach § 3 Absatz 1 zuständigen Gericht gestellt werden.
Zu § 3c: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866); geändert durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256).