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§ 350 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Zweiter Abschnitt – Ausländisches Insolvenzverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 350 InsO – Leistung an den Schuldner

1Ist im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbindlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insolvenzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte. 2Hat er vor der öffentlichen Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird vermutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.

Zu § 350: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).