Insolvenzordnung (InsO)
Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften
§ 340 InsO – Organisierte Märkte. Pensionsgeschäfte
(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organisierten Markt nach § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für diesen Markt gilt.
(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handelsgesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge und Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem Recht des Staats, das für diese Verträge maßgebend ist.
(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes gilt Absatz 1 entsprechend.
Zu § 340: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345), geändert durch G vom 5. 4. 2004 (BGBl I S. 502) und 23. 6. 2017 (BGBl I S. 1693).