§ 310 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zehnter Teil – Verbraucherinsolvenzverfahren
§ 310 InsO – Kosten
Die Gläubiger haben gegen den Schuldner keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihnen im Zusammenhang mit dem Schuldenbereinigungsplan entstehen.