Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 303a InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Neunter Teil – Restschuldbefreiung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 303a InsO – Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

1Das Insolvenzgericht ordnet die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an. 2Eingetragen werden Schuldner,

  1. 1.

    denen die Restschuldbefreiung nach den §§ 290, 296, 297 oder 297a oder auf Antrag eines Insolvenzgläubigers nach § 300 Absatz 3 versagt worden ist,

  2. 2.

    deren Restschuldbefreiung widerrufen worden ist.

3Es übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung. 4§ 882c Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Zu § 303a: Eingefügt durch G vom 15. 7. 2013 (BGBl I S. 2379), geändert durch G vom 5. 6. 2017 (BGBl I S. 1476).