§ 289 InsO - Einstellung des Insolvenzverfahrens BibliographieTitelInsolvenzordnung (InsO)Amtliche AbkürzungInsONormtypGesetzNormgeberBundGliederungs-Nr.311-13Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.