Gesetze

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§ 285 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Achter Teil – Eigenverwaltung

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 285 InsO – Masseunzulänglichkeit

Masseunzulänglichkeit ist vom Sachwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen.