§ 275 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 275 InsO – Mitwirkung des Sachwalters
(1) 1Verbindlichkeiten, die nicht zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll der Schuldner nur mit Zustimmung des Sachwalters eingehen. 2Auch Verbindlichkeiten, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören, soll er nicht eingehen, wenn der Sachwalter widerspricht.
(2) Der Sachwalter kann vom Schuldner verlangen, dass alle eingehenden Gelder nur vom Sachwalter entgegengenommen und Zahlungen nur vom Sachwalter geleistet werden.