§ 270f InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Achter Teil – Eigenverwaltung
§ 270f InsO – Anordnung der Eigenverwaltung
(1) Die Eigenverwaltung wird auf Antrag des Schuldners angeordnet, es sei denn, eine vorläufige Eigenverwaltung wäre nach § 270b nicht anzuordnen oder nach § 270e aufzuheben.
(2) 1Anstelle eines Insolvenzverwalters wird ein Sachwalter bestellt. 2Die Forderungen der Insolvenzgläubiger sind beim Sachwalter anzumelden. 3Die §§ 32 und 33 sind nicht anzuwenden.
(3) § 270b Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
Zu § 270f: Eingefügt durch G vom 22. 12. 2020 (BGBl I S. 3256), geändert durch G vom 20. 7. 2022 (BGBl I S. 1166).